Informationen zur Notbetreuung in AWO-Kitas
Kiel, 15. Januar 2021.
NEU: Informationen zur Erhöhung der Kinderkrankentage
Die Bundesregierung hat mittlerweile bekannt gegeben, dass die Kinderkrankentage für Eltern von 10 auf 20 Tage je Elternteil bzw. von 20 auf 40 Tage bei Alleinerziehenden erhöht werden. In diesem Jahr können die Tage zusätzlich genutzt werden, wenn von der zuständigen Behörde zur Vermeidung von Infektionen, z. B. folgendes angeordnet bzw. empfohlen wird und sie Ihr(e) Kind(er) zuhause betreuen:
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Betretungsverbot- / Notbetreuung / eingeschränkte Betreuung
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angeordnete Betriebs- / längere Ferien
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Aufhebung der Präsenzpflicht in Schulen Anspruch haben Sie bereits, wenn im Zuge der Infektionsvermeidung lediglich darum gebeten wurde, Kinder zuhause zu betreuen.
Voraussetzung ist, dass die Kinder gesetzlich krankenversichert sind und dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Das Kinderkrankengeld sollen auch Eltern erhalten, die theoretisch im Homeoffice arbeiten könnten.
Alle weiteren Informationen (auch zur Beantragung) finden Sie in unserem Elternbrief am Ende des Artikels zum Download.
Informationen zur Notbetreuung
Die Regierung des Landes Schleswig-Holstein hat am heutigen Montag, den 14. Dezember 2020, den neuen Erlass samt Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorgestellt. Die Maßnahmen gelten ab Mittwoch, den 16. Dezember 2020. Diese sehen vor, dass Kindertageseinrichtungen geschlossen werden, es gibt ein Betretungsverbot. In zwingenden Ausnahmefällen und wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Notbetreuung möglich.
Wann ist eine Notbetreuung möglich?
Die Bedingungen um die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen sind folgende:
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min. ein Elternteil arbeitet in dem KERNBEREICH einer kritischen Infrastruktur (KRITIS)
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beim Elternteil handelt es sich um eine*n berufstätige*n Alleinerziehende*n oder
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das Kind hat einen besonders hohen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann und
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Kinder, die aus Sicht des Kindeswohls besonders schützenswert sind
Voraussetzung ist immer, dass es keine alternative Betreuungsmöglichkeit gibt, etwa durch Verwandte. Bitte prüfen Sie die Möglichkeiten für eine alternative Betreuung gewissenhaft. Jedes Kind, das zuhause bleibt, hilft die Ausbreitung des Virus zu vermeiden. BEIDE Bedingungen müssen für eine Notbetreuung erfüllt sein.
Wer zählt zur kritischen Infrastruktur?
Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:
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Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);
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Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;
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Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zu-lieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV;
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Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Auf-rechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;
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Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Nie-dergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundes-wehr gemäß § 6 BSI-KritisV, Schwangerschaftskonfliktberatung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nah-rungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tier-gesundheit;
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Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;
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Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers;
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Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;
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Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung;
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Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;
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Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Ver-fassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küsten-schutz, Hochwasserschutz;
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Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kinderta-gespflegepersonen;
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Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, statio-näre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie
teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII; -
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuer-berater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;
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Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäu-dereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche;
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Bestatterinnen und Bestatter.
Ich bin nicht dabei, was kann ich tun?
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Notbetreuung geltend machen wollen, melden Sie sich bitte bei Ihrer Einrichtungsleitung. An dieser Stelle möchten wir bereits mitteilen, dass das Land sich noch nicht zur Erstattung der Betreuungsbeiträge geäußert hat. Sobald wir dazu Näheres wissen, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu. Die Schließzeiten über Weihnachten und Neujahr finden wie geplant statt.